KBV Waterkant Theener e. V.
Spielregeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Bedingungen  für  den  Punktspielbetrieb  im  Boßeln  des Kreisklootschießerverbandes  Norden  e. V.

gültig ab Saison 2009/2010

 

 

                                   I           - Altersklassen

                                   II          - Wurfgeräte

                                   III          - Wertung

                                   IV         - Wettkampfdurchführung

                                   V          - Werfereinsatz in verschiedenen Mannschaften

                                   VI         - Anmeldungen, Spieltermine, Anwurfzeiten, Ergebnismeldungen

                                   VII        - Terminverlegungen, Spielabsagen, Protest

                                   VIII       - Auf- und Abstieg, Kreismeisterschaften

                                   IX         - Spielerpässe, Mannschaftsmeldelisten

                                   X          - Allgemeines

 

I:  Altersklassen

 

Die Einteilung der Altersklassen:   Spieljahr 2009/2010

 

              Jugendklassen   F      2002 und jünger

              Jugendklassen   E      2000 und jünger              Frauen I / Männer I        keine Altersbegrenzung

              Jugendklassen   D     1998 und jünger              Frauen II / Männer II      1964 und älter

              Jugendklassen   C     1996 und jünger              Frauen III / Männer III     1954 und älter

              Jugendklassen   B      1994 und jünger              Frauen IV / Männer IV   1944 und älter

              Jugendklassen   A      1992 und jünger              Männer V                       1939 und älter

 

In den Folgejahren verschiebt sich die Altersklasse jeweils um 1 Jahr.

In folgenden Altersklassen (mit entspr. Mannschaftsstärken) werden  Punktspiele durchgeführt, wenn wenigstens 6 Mannschaften der  jeweiligen Altersklasse gemeldet wurden. Die Spielleitung kann Ausnahmen festlegen.

 

Männer I:

Kreisliga:             4 Gruppen,  16 Werfer,   1. Gr. 4 W. H.,   2. Gr. 4 W. H.,   3. Gr. 4 W. G.,   4. Gr. 4 W. G.

1. Kreisklasse:     4 Gruppen,  16 Werfer,   1. Gr. 4 W. H.,   2. Gr. 4 W. H.,   3. Gr. 4 W. G.,   4. Gr. 4 W. G.

2. Kreisklasse:    3 Gruppen,  12 Werfer,   1. Gr. 4 W. H.,   2. Gr. 4 W. G.,   3. Gr. 4 W. G.

3. Kreisklasse:     3 Gruppen,  12 Werfer,   1. Gr. 4 W. H.,   2. Gr. 4 W. G.,   3. Gr. 4 W. G.

4. Kreisklasse:     2 Gruppen,    8 Werfer,   1. Gr. 4 W. H.,   2. Gr. 4 W. G.

5. Kreisklasse:     2 Gruppen,    8 Werfer,   1. Gr. 4 W. H.,   2. Gr. 4 W. G.

Männer II:         2 Gruppen,    8 Werfer            1. Gr.  4 W. Holz,   2. Gr.  4 W.  Gummi

Männer II:         1 Gruppe,      4 Werfer

Männer III:        2 Gruppen,    8 Werfer            1. Gr.  4 W. Holz,   2. Gr.  4 W.  Gummi

Männer III:        1 Gruppe,      4 Werfer

Männer IV:        1 Gruppe,      4 Werfer

Männer V:         1 Gruppe,      4 Werfer

Frauen I:           2 Gruppen,    8 Werferinnen    1. Gr.  4 W. Holz,   2. Gr. 4 W.  Gummi

Frauen I:           1 Gruppe,      4 Werferinnen

Frauen II:          1 Gruppe,      4 Werferinnen

Frauen III:         1 Gruppe,      4 Werferinnen

Frauen IV:         1 Gruppe,      4 Werferinnen

 

Jugend:

 

weibl.         F, E, D, C, B, A

männl.     F, E, D, C, B, A  (hier dürfen in allen Altersklassen weibl. Werferinnen eingesetzt werden) je Gruppe 4 Werfer(innen).

für die Saison 2009-2010 sind Spielgemeinschaften (WerferInnen aus 2 Vereinen) zugelassen

 

 

II:  Wurfgeräte

 

Jede Mannschaft ist für eigenes Wurfgerät zuständig. Pro Gruppe muss eine Ersatzkugel mitgeführt werden. Die Boßelkugeln müssen neuwertig und rund sein und  den Abmessungen (Durchmesser) der nachstehenden Tabelle entsprechen:

Neu!

Wurfgerät       Jug. F          Jug. E            Jug. D+C        Jug.B+A         Frauen           Männer           Männer

                      w/m            w/m                w/m               w/m               I,II,III               I,II,III             IV +  V

Holz/cm           8,0               9,0                 10,0               11,0               11,0               12,0                11,0

Gummi/cm                          8,5                   9,5               10,5               10,5               10,5                10,5

Eine Toleranz von +/- 0,2 cm ist zulässig.

 

Offensichtlich sich einseitig verhaltendes Wurfgerät ist nicht zulässig und kann vom Gegner auch im Wettkampfverlauf abgelehnt werden.

Neu!    Gummikugeln: Zulässig sind nur 4 Punktkugeln, FKV Emblem, rot. (Außer Jugend E)

Neu!    Holzkugeln: Zulässig sind nur die Kunststoffkugeln aus Duroplast in schwarz mit Baumwollgewebe verstärkt (Hartgewebe)

 

 

III:  Wertung

 

Es wird innerhalb des Werfens ohne Ausfall eines Werfers (einer Werferin) bei Wurfgewinn geworfen.

1 Wurf = 1 Schoet zählt auf allen Straßen und für alle Altersklassen 100 Meter,

Neu!     Ausgenommen:

Alle Männerklassen und Jugend A, hier zählt 1 Wurf = 150 Meter.

Jugend E: Hier zählt ein Wurf 75 Meter

Jugend F: Hier zählt ein Wurf 50 Meter!

Ein Wettkampf gilt als gewonnen, wenn das Gesamtergebnis aller Gruppen oder einer Gruppe einen Vorsprung von mindestens 1 Wurf (Schoet) ergibt.

 

Der Sieger erhält 2 Plus-, der Verlierer 2 Minuspunkte. Liegt der Mannschaftsvorsprung unter einem Wurf (50, 75, 100  bzw. 150 Meter), so erhalten beide Mannschaften je einen Plus- und Minuspunkt.

 

Tritt eine Mannschaft nicht, bzw. nicht vollzählig oder mit einem/einer nicht spielberechtigten Werfer/Werferin (Fehlen auch nur eines Werfers /einer Werferin bei Beginn), oder mit einer Verspätung von mehr als 15 Minuten an, so wird der Wettkampf wie folgt als Sieg für den Gegner gewertet:

 

            Alle Mannschaften mit einer Mannschaftsstärke

            von 4 Gruppen    =  2 Punkte und  10 Wurf          von 3 Gruppen    =  2 Punkte und    6 Wurf

            von 2 Gruppen    =  2 Punkte und    4 Wurf         von 1 Gruppe      =  2 Punkte und    2 Wurf

Neu                  Für jedes Nichtantreten einer Mannschaft  wird  dieser spätestens zum Saisonschluss

ein Pluspunkt abgezogen und ein Minuspunkt hinzugerechnet. Jugendmannschaften bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

 

 

IV:  Wettkampfdurchführung

 

Vor jedem Wettkampf haben beide Mannschaften eine gegenseitige Kontrolle der Pässe und Meldelisten vorzunehmen. Sie dürfen auch während eines Wettkampfes und nach einem Wettkampf kontrolliert werden, insbesondere dann, wenn eine Mannschaft Ersatzwerfer eingesetzt hat.

Die Boßelkugeln sind dem Gegner auf Verlangen vorzuzeigen. Neu einzuwechselnde Kugeln sind dem Gegner rechtzeitig unaufgefordert bekannt zu machen. Ausgewechselte Kugeln dürfen in diesem Wettkampf nur dann wieder eingesetzt werden, wenn die zuvor eingewechselte Kugel verloren gegangen ist.

 

Der Gastgeber muss die Messringe stellen. Jede Mannschaft muss für eigenes Suchgerät sorgen.

Die Wurfstrecken müssen von jedem Verein dem Kreisverband bindend für ein Jahr genannt werden. Start- und Ziellinie brauchen nicht identisch zu sein.

Die Start-, Wende- und Zielmarken müssen deutlich gekennzeichnet sein und dürfen nicht im Kurvenbereich liegen. Die Festlegung der Wendemarkierung erfolgt für Männer-, Frauen- und Jugendklassen, sowie nach Altersklassen unterschiedlich weit von der Startlinie entfernt.

 

Die gesamte Wurfstrecke zwischen Startlinie, Wendemarkierung und Ziel soll mit etwa 10 bis 12 Gruppen-/Mannschaftsdurchgängen durchgeworfen werden (ohne Ausfall). Sobald die Boßelkugel der Gruppe mit den wenigsten Würfen (führende Gruppe) die Wendemarkierung, evtl. Boßelaufnahmepunkt oder die Ziellinie überschritten hat, darf die zurückliegende Gruppe nicht mehr werfen.

Bei der Wendemarkierung tauschen die Gruppen die Abwurfstellen und evtl. bei Mannschaften mit nur einer Gruppe das Wurfgerät (Gummi auf Holz).

Die Wendemarkierung, evtl. Boßelaufnahmepunkt und die Ziellinie müssen von der führenden Gruppe überworfen werden, auch wenn die zurückliegende Gruppe diese bereits überworfen haben sollte. Es ist danach möglich, dass beide Bosselkugeln über die Wendemarkierung, evtl. Aufnahmepunkt bzw. Ziellinie kommen.

Bei Bosselaufnahmen (Änderung oder Unterbrechung der Boßel-Streckenführung, Kurven) wird die Differenz zwischen den erreichten Weiten der beiden Gruppen gemessen. Die zurückliegende Gruppe beginnt auf der weiterführenden Strecke am Wiederanwurfpunkt, die führende Gruppe entsprechend den gemessenen Metern (Vorsprung) weiter vorn.

Bei Wurfstrecken mit mehr als einer Wendemarke muss ein Streckenmittelpunkt (Wurfgerätewechsel) für Mannschaften mit einer Gruppe festgelegt werden

 

Der Anwurf erfolgt in jeder Gruppe vom Gastgeber. Gruppenführer(in) ist, falls kein(e) andere(r) benannt wurde, der/die Anwerfer/in der jeweiligen Gruppe. Er/Sie muss mit den Wettkampfbedingungen vertraut sein. Die Reihenfolge innerhalb einer Gruppe kann vor dem Start bekannt gemacht werden, ansonsten wird sie durch die Reihenfolge der ersten Runde für den gesamten Wettkampfverlauf festgelegt.

 

Nach den Anwürfen beim Start erfolgen die weiteren Abwürfe an den Stellen, wo die Boßelkugeln die größten Weiten erreicht haben, im rechten Winkel zur Wurfstrecke. Prallt die Kugel von einem Hindernis zurück, so ist der Abwurf in Höhe des Hindernisses.

 

Für alle 4er Gruppen (Mannschaftsstärke 1 Gruppe) gilt folgende Regelung: Die Hinrunden werden mit der Gummikugel, die Rückrunden mit der Holzkugel geworfen (Wurfgerätewechsel an der Wendemarke oder Streckenmittelpunkt).

 

Anlaufbeginn, Anlauf und Abwurf müssen auf der sichtbaren Fahrbahn erfolgen, die der Wurfstrecke entspricht. Die Bosselkugel muss in Wurfrichtung (Straßenführung) geworfen werden. In Kurven mit Peilpunkt: Innerhalb des Peilbereiches muss die Boßelkugel auf der sichtbaren Fahrbahn aufgesetzt werden.

 

Die Bosselkugel wird rechtwinkelig zur Straßenführung aufgenommen (Ausnahmen Kurven). In einer Kurve mit Gabelung (abzweigenden Straßen, Wegen, Plätzen und Einfahrten sowie parallel daneben verlaufenden Straßen) muss - und in einer engen Kurve sollte innen bzw. außen ein Mess- oder Peilpunkt angebracht werden, der als Ausgangspunkt einer Peilung zur Bosselkugel dient. Außerdem ist ein Messbereich (Beginn und Ende) zu markieren. Kleine Punkte außen zeigen den eigentlichen Straßenverlauf an. Der nächste Abwurf erfolgt rechtwinkelig zur Wurfbahn vom Schnittpunkt Peillinie Außen- oder Innenkurve. (s. Skizze, letzte Seite)

 

Der Abwurfpunkt ist deutlich zu markieren (Kleidungsstück etc.). Übertreten ist nicht erlaubt. Ein Verstoß wird als ungültiger Wurf gewertet. Der Wurf gilt als geworfen, wenn die Boßelkugel die Abwurfmarke überschritten hat. Grundsätzlich gilt, dass die zurückliegende Kugel zuerst geworfen werden muss. Wird die vorliegende Kugel zuerst geworfen, gilt der Wurf als Fehlwurf. Der/die nächstfolgende Werfer/Werferin hat dann an derselben Abwurfstelle den Wettkampf fortzusetzen.

 

Während des gesamten Wettkampfes muss die festgelegte Reihenfolge der eingesetzten Werfer eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Reihenfolge gilt der Wurf als geworfen. Die Werfer-Reihenfolge wird mit dem nachfolgenden Werfer fortgesetzt.

 

Bei einem von der eigenen Mannschaft bzw. dem eigenen Verein angehaltenen oder abgeleiteten Wurf muss der/die  nächstfolgende Werfer/Werferin von der Stelle weiter werfen, an der die Kugel beeinflusst wurde. Bei absichtlich von der eigenen Mannschaft bzw. dem eigenen Verein aus taktischen Gründen angehaltenem oder abgeleitetem Wurf erhält der Gegner zusätzlich einen Wurf zuerkannt.

 

Würfe, die durch Verkehrsteilnehmer (außer geparkten KFZ) und Angehörige der gegnerischen Mannschaft bzw. des gegnerischen Vereins angehalten oder abgeleitet werden, können auf Verlangen des Werfers/der Werferin wiederholt werden; dieser Wurf zählt dann.

 

Grundsätzlich ist jede Kugel von der Wurfbahn zu entfernen. Sollte es dennoch zu einem Klick kommen, ist die zuletzt geworfene Kugel vorzulegen, es sei denn, die zuletzt geworfene Kugel rollt von sich aus weiter. Die getroffene Kugel muss immer auf ihren alten Platz zurück. Es darf erst dann geworfen werden, wenn der Bahnweiser die Straße zum Wurf frei gibt.

 

Auswechselwerfer(innen) können wie folgt während des gesamten Wettkampfes eingesetzt werden.

Mannschaften mit einer Stärke von         4 Gruppen = 4 Werfer                2 Gruppen = 2 Werfer/Innen

                                                           3 Gruppen = 3 Werfer                1 Gruppe   = 2 Werfer/Innen

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einwechselung in einer Gruppe vorgenommen wird oder auf alle Gruppen verteilt wird.  Das Einwechseln ist dem Gegner unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

 

*Doppelstarts sind nicht erlaubt, daher dürfen eingesetzte und ausgewechselte Werfer(innen) an einem gleichen Spieltag nicht wieder eingesetzt werden, auch nicht in anderen Mannschaften. Werfer(innen), die in vorgezogenen Begegnungen eingesetzt wurden, dürfen an dem ursprünglichen Spieltag (lt. Plan) nicht nochmals in anderen Mannschaften des Vereins eingesetzt werden. Auch dann nicht, wenn der ursprüngliche Spieltag aus Witterungsgründen verlegt werden musste. Jugendliche bleiben von dieser Regelung ausgenommen,      jedoch sind Doppelstarts im Jugendbereich nicht erlaubt!

 

Ein Ersatzwerfer kann nur den Platz eines ausgeschiedenen Werfers einnehmen. Ist das Auswechselkontingent erschöpft und weitere Werfer fallen aus (z.B. wegen Verletzung), muss die betreffende Mannschaft/Gruppe reduziert (z.B. 3 Werfer gegen 4 Werfer) weiter werfen. Die mit der reduzierten Werferzahl werfende Mannschaft/Gruppe wird am Ziel mit einem Schoet für jeden ausgefallenen Wurf belastet. Ein verletzter Werfer darf nach Aussetzen wieder eingesetzt werden.

Das Aufmessen der Schlussmeter erfolgt durch die Gruppenführer(innen) mit Messrad oder Maßband. Straßenmarkierungen sind zulässig. Die Aufmessung erfolgt an der rechten Wurfstreckenseite. Angebrochene Meter werden nach oben aufgerundet.

 

 

 

 

V:         Werfereinsatz in verschiedenen Mannschaften eines Vereins    M ä n n e r

 

Es dürfen eingesetzt werden: (Das Auswechselkontingent wie beschrieben, ist zu beachten)

 

In 1. Männer I - Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2, 3 oder 4 Werfer (*je nach Gruppenzahl der betreffenden Klasse) die auf Meldelisten anderer
    Männer-Mannschaften oder Jugendmannschaften des Vereins stehen.

In 2. Männer I - Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2, 3 oder 4 Werfer (*je nach Gruppenzahl der betreffenden Klasse) die auf Meldelisten anderer
    Männer-Mannschaften oder Jugendmannschaften des Vereins stehen,
    aber nicht Werfer die auf Listen der Männer I, II, III, IV  und V Erstmannschaften stehen.

In 3. Männer I - Mannschaften:

a)       Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b)       2, 3 oder 4 Werfer (*je nach Gruppenzahl der betreffenden Klasse) die auf Meldelisten anderer

Männer Mannschaften oder Jugendmannschaften des Vereins stehen,
aber nicht Werfer die auf Listen der Männer I, II, III, IV und V Erst- oder Zweitmannschaften stehen.

In 1. Männer II - Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das

     entsprechende   Alter haben.

In 2. Männer II - Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben,
    aber nicht Werfer die auf Listen der Männer I, II, III, IV und V  Erstmannschaften stehen.

In 1. Männer III - Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben.

In 2. Männer III oder weiterer Männer III- Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben,
    aber nicht Werfer die auf Listen der Männer I, II, III, IV und V Erstmannschaften bzw.
    (bei Drittmannschaften) auf Listen der Zweitmannschaften stehen.

In 1. Männer IV - Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben.

 

In 2. Männer IV oder weiteren Männer IV- Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende  Alter haben,
    aber nicht Werfer die auf Listen der Männer I, II, III, IV und V Erstmannschaften bzw.
    (bei Drittmannschaften) auf Listen der Zweitmannschaften stehen.

In 1. Männer V – Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das
entsprechende Alter haben.
In 2. Männer V oder weiteren Männer V- Mannschaften:

a) Werfer, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werfer die auf Meldelisten anderer Männer-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende  Alter haben,
    aber nicht Werfer die auf Listen der Männer I, II, III, IV und V Erstmannschaften bzw.
    (bei Drittmannschaften) auf Listen der Zweitmannschaften stehen.

 

 

 

 

V:         Werfereinsatz in verschiedenen Mannschaften eines Vereins          F r a u e n

 

Es dürfen eingesetzt werden: (Das Auswechselkontingent wie beschrieben, ist zu beachten)

 

In 1. Frauen I Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften oder Jugendmannschaften des Vereins  stehen.

In 2. Frauen I Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften oder Jugendmannschaften des Vereins   stehen,
    aber nicht  Werferinnen, die auf Meldelisten der Frauen I, II, III und IV Erstmannschaften stehen.

In 3. Frauen I Mannschaften oder weiteren Frauen I - Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.
b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften oder Jugendmannschaften des Vereins  stehen
     aber nicht Werferinnen, die auf Meldelisten der Frauen I, II, III und IV Erst- oder Zweitmannschaften  bzw.       (bei Viertmannschaften) auf Listen der Drittmannschaften stehen

 

In 1. Frauen II Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen, die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben

In 2. Frauen II Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben,
    aber nicht Werferinnen, die auf Meldelisten der Frauen I, II, III und IV Erstmannschaften stehen.

 

In 1. Frauen III Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben.

In 2. Frauen III Mannschaften oder weiteren Frauen III Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben,
    aber nicht Werferinnen, die auf Meldelisten der Frauen I, II, III und IV  Erstmannschaften bzw.
     (bei Drittmannschaften) auf Listen der Zweitmannschaften stehen.

 

In 1. Frauen IV Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften des Vereins stehen und das
    entsprechende Alter haben.

In 2. Frauen IV Mannschaften:

a) Werferinnen, die auf der Meldeliste stehen.

b) 2 Werferinnen die auf Meldelisten anderer Frauen-Mannschaften des Vereins stehen das
      entsprechende Alter haben,
      aber nicht Werferinnen, die auf Meldelisten der Frauen I, II,  III und IV Erstmannschaften stehen

 

 

V:         Werfereinsatz in verschiedenen Mannschaften eines Vereins          Jugend

 

Vereine mit mehreren Jugendmannschaften in einer Altersklasse dürfen wechselseitig 2 Werfer/innen einsetzen.

Jugendliche, egal wo gemeldet, dürfen immer in der ihrem Alter entsprechenden Klasse werfen oder in einer höheren (älteren) Jugendaltersklasse starten.

 

 

VI:  Anmeldungen, Spieltermine, Anwurfzeiten, Ergebnismeldungen

 

Die Anmeldung der Mannschaften muss schriftlich erfolgen. Die vom KKV Norden vorgegebene Anmeldefrist ist einzuhalten. Verspätete Anmeldungen bleiben unberücksichtigt. Die Spielpläne sind über das Internet des KKV Norden abrufbar.

 

Alle im Spielplan erstgenannten Mannschaften haben Heimrecht.

 

Anwurfzeiten sonnabends: Frauen II, III und IV, weibl. u. männl. Jugendliche  14.00 Uhr

Frauen I, 14.30 Uhr,

Anwurfzeiten sonntags: Männer III, IV und V:      9.00 Uhr,   -   Männer II und Männer I    9.30 Uhr

Die Anwurfzeiten können nach Absprache vorverlegt werden.

 

*Achtung!                                                                                                                                                                          Wichtig

Es besteht absolute Ergebnismeldepflicht vom gastgebenden Verein und zwar in der auf den Spielplänen angegebenen Zeit. Auch ausgefallene und abgebrochene Wettkämpfe müssen gemeldet werden! Die Ergebnisse sind deutlich nach Wurf und Meter anzugeben.  (Erst Vereinsname, dann die genaue Spielklasse, dann die Paarung (z.B. hier ist Südarle, Ergebnis Männer I, 1. Kreisklasse: Südarle gegen Emden), dann das Gesamtergebnis (z.B. insgesamt für Emden 7 Wurf und 75 Meter - auf keinen Fall  siebenfünfundsiebzig - , danach die Gruppenergebnisse: Holz I: für Südarle: 2 Wurf und 6 Meter, Holz II: für Südarle 2 Wurf und 69 Meter, Gummi I: für Emden  2 Wurf und 0 Meter, Gummi II: für Emden 9 Wurf und 75 Meter.

Hinweis: Bei Nichteinhaltung, siehe Strafenkatalog!

 

 

VII:  Terminverlegungen, Spielabsagen, Protest

 

*Nur Wettkampf v o r verlegungen sind möglich, aber nur dann, wenn ein sehr wichtiger Grund vorliegt.

Kommt es zu einer Wettkampfvorverlegung dürfen die eingesetzten Werfer auf keinen Fall am gleichen Spieltag in einer anderen Mannschaft werfen (s. auch Seite 3). Beide Mannschaften haben sich unabhängig voneinander bei der Spielleitung zu melden.

Die Zustimmung der Spielleitung ist auf jeden Fall erforderlich, ansonsten gelten vorverlegte Wettkämpfe als nicht stattgefunden. Die beiden letzten Wettkämpfe einer Mannschaft dürfen nie vorverlegt werden.

 

Die Entscheidung darüber, ob ein Wettkampf wg. schlechter Witterung (Nebel, Schneefälle oder Vereisung der Wurfstrecken) ausfallen muss, hat der gastgebende Verein.

Er hat den Gegner rechtzeitig  abzusagen. Alle Vereine sind aufgefordert, die Wettkämpfe, wenn möglich auch mit einer Verspätung, durchzuführen. Keine voreiligen Absagen !

Neu!  Bei Unwetterwarnungen erfolgt eine generelle Absage aller vorgesehenen Wettkämpfe!

In der Hinrunde ist ein Tausch des Heimrechts möglich!

 

Wird ein Wettkampf abgebrochen (Witterungsbedingungen, Unfall, etc.), erfolgt eine Neuansetzung des Wettkampfes. Das Ergebnis des abgebrochenen Wettkampfes zum Zeitpunkt des Abbruchs wird nicht gewertet, unabhängig davon, wie weit der Wettkampf  „fortgeschritten“ ist.

 

Müssen (im gegenseitigen Einverständnis) Wettkämpfe wegen ungünstiger Witterung abgebrochen werden, so werden diese  von der Spielleitung zum nächstmöglichen Termin neu angesetzt.

 

Bei Unstimmigkeiten ist die Spielleitung sofort telefonisch zu informieren. Ein Protest muss außerdem schriftlich in 2facher Ausfertigung bis Mittwoch nach dem Wettkampf bei der Spielleitung vorliegen.

 

Bis Mittwoch nach dem Wettkampf ist auch die Vorauszahlung einer Protestgebühr von 150,-- €  auf das Konto 6098 bei der Kreis- und Stadtsparkasse Norden einzuzahlen. Bei Nichteinhaltung wird der Protest gegenstandslos.

 

Das Sportgericht legt, außer dem Schiedsspruch, auch fest wer die Protestgebühr - (die Abrechnung erfolgt nach den Richtlinien der Sportgerichtsordnung) - bezahlen muss.

 

VIII:  Auf- und Abstieg, Kreismeisterschaften

 

Kreismeister sind jeweils die Tabellenersten der Kreisligen Männer I, II, III, IV, V, sowie Frauen I, II, III, IV.

 

In allen Kreisklassen steigen der Erst- und der Zweitplazierte in die nächst höhere Klasse auf. Der Abstieg richtet sich nach dem überregionalen Spielbetrieb. Steigen von dort Mannschaften in den Kreisspielbetrieb ab, so werden diese in der nächsten Saison in der Kreisliga werfen. Es erfolgt dann der gleitende Abstieg, d.h. die Zahl der Absteiger kann sich von Jahr zu Jahr verändern.

 

Bei einem möglichen Aufstieg der Kreismeister in den überregionalen Spielbetrieb kann sich die Abstiegsfrage ebenfalls entsprechend verändern.

 

Wird eine Mannschaft während der Spielsaison vom Spielbetrieb zurückgezogen oder wird eine Mannschaft zwangsweise aus dem Spielbetrieb herausgenommen, so gilt diese Mannschaft, in der Klasse wo sie geworfen hat, als erster Absteiger.

 

In einer Leistungsklasse dürfen 2 Mannschaften von einem Verein vertreten sein!

 

Die Zahl der Auf- und Absteiger kann sich außerdem durch Neuanmeldungen oder Abmeldungen zu einer neuen Spielsaison verschieben.

 

Es sind dann Umsetzungen von Mannschaften (z.B. Klassenreduzierung von 10 auf 8 Mannschaften oder ähnliches möglich). Die Spielleitung entscheidet nach Sachlage.

 

Alle Kreismeister und Vizemeister haben das Recht an den Aufstiegskämpfen zu den überregionalen Klassen (sofern angeboten) teilzunehmen. Alle anderen Kreismeister haben das Recht an den

Neu!     Landesmeisterschaften (sofern angeboten) teilzunehmen. Spielgemeinschaften sind nicht zugelassen!

 

Verzichtet ein Kreismeister an den Aufstiegskämpfen bzw. an den Landesmeisterschaften teilzunehmen, so geht dieses Recht an nachfolgende Mannschaften weiter.

 

Gibt es pro Jugend-Altersklasse nur eine Spielklasse, so ist nach Beendigung der Saison die Mannschaft Kreismeister, die mit Punktvorsprung auf Platz eins steht. Gibt es mehrere Mannschaften die die gleiche Punktzahl haben wie der Tabellenerste, so entscheidet vor einem Entscheidungswerfen der direkte Vergleich nach Punkten (Würfe haben keine Bedeutung).

Wenn mehr als eine Jugend-Altersklasse gebildet werden musste (z.B. zwei Jugend D-Klassen), erfolgt nach Beendigung der Punktspiele eine Kreismeisterschafts-Endrunde.

Teilnahmeberechtigt sind die Tabellenersten und die Tabellenzweiten der einzelnen Staffeln. Sind weitere Mannschaften mit dem jeweiligen Tabellenzweiten punktgleich, so gilt vor einem Entscheidungskampf der direkte Vergleich nach Punkten (Würfe haben keine Bedeutung).

Ist ein anderer Modus erforderlich, so entscheidet die Spielleitung.

 

Kreismeisterschafts-Endrunde und evtl. Entscheidungswerfen werden von der Spielleitung, was Termine, Austragungsmodus und Wettkampfstrecken angeht,  bestimmt.

 

 

 

IX:  Spielerpässe, Mannschaftsmeldelisten

 

Nur wer im Besitze eines gültigen Spielerpasses des FKV ist, darf an den Punktkämpfen teilnehmen.

Der Spielerpass muss die Spielberechtigung für den jeweiligen Verein tragen. Außerdem muss das Geburtsdatum unzweifelhaft lesbar sein.

 

Folgendes muss unbedingt beachtet werden:

 

1. Jeder Verein muss für seine aktiven Werfer(innen) einen Ausweis (Vordruck FKV) ausstellen.

2. Jugendliche müssen rote, Erwachsene gelbe Ausweise erhalten.

3. Der Ausweis muss mit Schreibmaschine vollständig (auch Rückseite) ausgefüllt werden.

        Ein Passfoto- (andere Bilder sind nicht erlaubt) ist einzukleben oder einzuheften.

4. Der Pass ist  v o r  Einreichung zur Genehmigung zu unterschreiben.

5. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte und nicht unterschriebene Pässe

       dürfen von der Passstelle nicht genehmigt werden.

6. Rote Pässe müssen rechtzeitig in gelbe Pässe umgetauscht werden.

7. Die Vereine haben zur Rücksendung der Pässe einen Freiumschlag beizufügen.

8. Spielerpässe von Werfern, die nicht mehr aktiv sind, bzw. den Verein verlassen haben,

       sind unverzüglich und unaufgefordert der Passstelle zuzustellen.

9. Jeder Verein hat pro Saison eine Liste von Werferinnen und Werfern zu erstellen, die nicht auf einer Mannschaftsmeldeliste erscheinen, wohl aber noch einen Pass besitzen

 

Handhabung der Meldelisten

 

1. Jeder Verein hat für jede gemeldete Mannschaft eine  Meldeliste in alphabetischer Reihenfolge

       zu schreiben; auch für Mannschaften, die auf Landesverbandsebene werfen (Maschinenschrift).

2. Name, Geburtsdatum und Passnummer sind unbedingt einzutragen.

       Die Vereine müssen der Passstelle bis zum 1. Wettkampftag eine Durchschrift oder Kopie

        übersenden.  Die aktive Beteiligung der aufgeführten Werfer(innen) am Boßelsport

        muss unbedingt gewährleistet sein.

3. Die Original-Meldeliste ist vor jedem Wettkampf dem Gegner vorzulegen.

        Die Gegner haben eine gegenseitige Kontrolle der Werferlisten mit den dazugehörenden

        Spielerpässen vorzunehmen.

        Die Kontrolle ist mit Unterschrift auf der Rückseite der Meldeliste zu bestätigen.

Neu!     Nach jedem Wettkampf ist das Ergebnis auf der Rückseite einzutragen und vom Gegner zu

 bestätigen

4. Die Originalliste kann durch neue Werfer(innen) ergänzt werden (mit Datum versehen).

        Eine Kopie der  veränderten Liste ist der Passstelle sofort zu übergeben.

5. Bis zum 1. Dezember dürfen einmalige Umschreibungen vorgenommen werden.

        Das Datum der Änderung ist unbedingt einzusetzen.

        Eine Kopie ist der Passstelle sofort zu übergeben.

6. Nach Beendigung der Punktspiele sind die Originallisten ohne Aufforderung innerhalb von vier Wochen der Passstelle, zwecks Prüfung, zu übergeben.

7. Die Meldelisten  sind als urkundliches Dokument zu behandeln.

 

X: Allgemeines

 

Alle Vereine haben sich um eine Boßelgenehmigung zu kümmern. Die bei Saisonbeginn gewählten Heimstrecken sind für eine Saison verbindlich. Ein Streckenwechsel ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Spielleitung möglich.

Vereine, die eine gemeldete Mannschaft vor oder während der lfd. Saison zurücknehmen, zahlen eine Gebühr von €: 100,-- je Mannschaft. Tritt eine Mannschaft  mehrmals nicht zum Wettkampf an, so gilt folgende Regelung:

            2-mal Nichtantreten  €:   25,--     3-mal Nichtantreten  €:   50,--

            4-mal Nichtantreten  €:   75,--     5-mal Nichtantreten  €:  100,--  u. Herausnahme aus dem

                                                                                              Spielbetrieb und somit erster Absteiger.

            Siehe auch Strafenkatalog!

Diese Regelung zählt nicht für Jugendmannschaften

 

Allen Mannschaften obliegt es, für die Verkehrssicherheit zu sorgen.

 - Erst der Straßenverkehr, dann der Boßelsport -

Rechtsansprüche gegen die Spielleitung bzw. gegen den Kreisverband Norden - gleich welcher Art - sind ausgeschlossen.

 

Mit der Anmeldung zum Spielbetrieb werden die vorstehenden Bedingungen  anerkannt.

 

Der Kreisverband Norden kann Anmeldungen zurückweisen, wenn Vereine ihren Verpflichtungen aus dem Punktspielbetrieb bzw. aus den Pokalkämpfen nicht nachgekommen sind.

 

 

Norden, im August 2009                        Alle vorherigen Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

(Bosselbedingungen-neu. 2009)

 

 

 


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S a t z u n g

des Kreisklootschießerverbandes Norden e.V., gegründet 1926

 

§ 1 Begriff, Name, Sitz

Der „KREISKLOOTSCHIEßERVERBAND NORDEN E.V." - im folgenden KKV genannt - ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung aller im Altkreis Norden ansässigen Klootschießer- u. Boßelervereine oder Sportvereine mit einer Boßeler- oder Klootschießerabteilung.

Der Verbandsbereich umfaßt den Altkreis Norden in den Grenzen vom 31.07.1977 sowie die kreisfreie Stadt Emden.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der KKV Norden gehört über den Landesverband Ostfriesland dem Friesischen Klootschießer-Verband e.V. (FKV)  gemäß § 6 der Satzung des FKV an.

Er hat seinen Sitz in Norden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Norden unter der Nr.       eingetragen.

 

§  2  Zweck und Aufgaben

1.    Der KKV will sämtliche Klootschießer und Boßeler sowie alle Förderer und Freunde des alten Friesenspieles in seinem Verbandsbereich in einem einheitlichen Verband zusammenschließen mit dem Ziel, das Klootschießen und Boßeln als Volks- u. Heimatspiel zu pflegen, zu erhalten und zu  fördern. Zur Erreichung dieses Zieles können vom KKV Wettkämpfe, Meisterschaften und andere sportliche Wettkämpfe im Klootschießen, Boßeln u. Schleuderballwerfen durchgeführt werden. Zur ideellen Stärkung dieses Spieles hat der KKV die Aufgabe, beständig für die Erhaltung der friesischen Eigenart auf allen kulturellen Gebieten in Zusammenarbeit mit den anderen heimatgebundenen Vereinen einzutreten und insbesondere die plattdeutsche Sprache zu wahren und zu fördern.

2.   Der KKV betreut seine Mitglieder in allen sportlichen Belangen (s. § 2 Ziffer 1) und vertritt deren gemeinsamen Interessen.

3.   Der KKV bekennt sich zum Amateurgedanken im Sport.

4.  Der KKV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

5.  Der KKV wird ehrenamtlich geführt.

   

§  3   Gemeinnützigkeit

Der KKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der KKV Norden ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KKV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
 

§  4   - A - Mitgliedschaft

1.   Der KKV hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.   Der KKV kann außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Diesen steht in der Vertreterversammlung kein Stimmrecht zu.

    

      - B - Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des KKV kann jeder Klootschießer- u. Bosselerverein sowie jeder Sportverein mit einer Boßeler- oder Klootschießerabteilung aus dem Verbandsbereich  ( s. § 2)  werden. Hierbei sind die gewachsenen Strukturen der vorhandenen Mitglieder (Vereine) besonders zu berücksichtigen. Ausnahmen können aus zwingenden Gründen durch den Friesischen Klootschießerverband (FKV) gemäß § 6 Ziffer 3 der FKV Satzung gestattet werden.

Die Mitgliedschaft ist beim KKV unter Einreichung folgender Unterlagen zu beantragen:
a)  unterschriebene Ausfertigung des Gründungsprotokolls;
b)  Satzung mit Datum und Unterschrift;
c)  Liste der Vorstandsmitglieder mit Anschriften;
d)  Mitglieder-Bestandserhebungsbogen ;
e) Auszug aus der Eintragung im Vereinsregister;
f)    Nachweis der Mitgliedschaft beim Kreissportbund.


Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Klootschießens und des Boßels verdient gemacht haben, kann durch Beschluß der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, Vorsitzenden die Eigenschaft eines Ehrenvorsitzenden, Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Ehrenvorstandsmitgliedes.

Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.

 
Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können durch Beschluß der Vertreterversammlung werden: Organisationen, Verbände und Gemeinschaften, die an der Förderung der Heimatspiele und der Sportarten interessiert sind, wenn sie einen entsprechenden Antrag an den KKV richten.

   

§  5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem KKV  unter  Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Ende des Geschäftsjahres;
b)  durch Ausschluß aus dem KKV gemäß § 6 der Satzung;
c)  durch  Auflösung des Vereins.
d)  durch Tod.

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem KKV und den übrigen Gemeinschaften (Landesverband und  Friesicher Klootschießerverband) unberührt.

Der Ausschluß eines Mitglieds hat den Verlust der Mitgliedschaft auf die Dauer von mindestens zwei Jahren zur Folge.

 

§ 6 Ausschluß

Der Vorstand kann den Ausschluß von Mitgliedern in der Vertreterversammlung beantragen:
a)  wenn das Mitglied die satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt;
b)  wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde.

Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlußantrages Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidungen der Vertreterversammlung ist der Einspruch beim Ehrengericht des FKV zulässig. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung unter Angabe der Gründe einzulegen. Weiteres regelt die Ehrenordnung des Friesischen Klootschießer-Verbandes e.V. (FKV) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Beitrages und keine sonstigen Ansprüche an das KKV-Vermögen.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

1.   Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a)   sich am Spielbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen des KKV nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen zu beteiligen;
b)   nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht mit Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der Vertreterversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;
c)   die Wahrung ihrer Interessen durch den KKV zu verlangen;
d)   sich vom KKV beraten und soweit rechtlich möglich, ihre Interessen vertreten zu lassen.  

      Die Interessenkonflikte des KKV oder seiner Einrichtungen im Innenverhältnis sind ausgeschlossen.

2.    Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder des KKV haben zu  allen Spielen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des KKV freien Eintritt.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind  verpflichtet:

a)  Satzung und Ordnungen des KKV und der übergeordneten Vereinigungen zu befolgen, sowie den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen;
b)   sich den Interessen des KKV entsprechend zu verhalten;
c)  die vom KKV geforderten Auskünfte über sportliche Belange und KKV-Angelegenheiten unverzüglich nach bestem Wissen zu erteilen;
d) an den sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben;
e) dem KKV von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen.

2.   Die Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Vertreterversammlung auf Antrag bestimmt. Wird kein diesbezüglicher Antrag gestellt, gilt der Beitragssatz des Vorjahres automatisch. Die Beiträge sind termingerecht zu entrichten.

3.   Die Mitglieder (Vereine) sind verpflichtet,  Vorstandsmitglieder des KKV (s. § 15 Ziffer 3) an ihrer Mitgliederversammlung teilnehmen zu lassen und ihnen dort auf Verlangen das Wort zu erteilen.

4.   Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und Ordnungen (u.a. „Allgemeine Werfer-bestimmungen") des KKV verstoßen,  können Ordnungsgelder und weitergehende Sanktionen  verhängt werden. Näheres regelt ein Strafenkatalog, der von der Vertreterversammlung beschlossen wird. Die Ordnungsgelder werden zweckgebunden für die Jugendarbeit des KKV verwandt.

 

§ 9 Die Organe des Kreisklootschießerverbandes Norden e.V.

1. die Vertreterversammlung

2. der Vorstand

3. das Ehrengericht

4. das Sportgericht

Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen.

 

§ 10 Die Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ und oberste Entscheidungsinstanz in allen  Angelegenheiten des KKV; es sei denn, die Entscheidungsbefugnis ist in der Satzung anderen Organen übertragen.

Ihr gehören an:
a) die stimmberechtigten Delegierten der Vereine (ordentliche Mitglieder),
b) die Mitglieder des Vorstandes (s. § 14).

Die stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder (Vereine) setzen sich wie folgt zusammen:

Mitgliedsvereine gemäß § 4 dieser Satzung haben jeweils 1 Grundstimme; Mitgliedsvereine mit mehr als 100 Mitglieder haben je angefangene 100 Mitglieder eine Zusatzstimme. Maßgeblich ist die Bestandserhebung des LSB/KSB oder des KKV zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Jeder Vertreter in der Vertreterversammlung hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

§ 11 Zusammentreten und Vorsitz

Die Vertreterversammlung tritt jährlich im 2. Quartal zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge an die Vertreterversammlung müssen bis zum 01.03. dem  1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit bejaht.

Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig. Änderungs- und Gegenanträge zu fristgerecht eingebrachten Anträgen sind jederzeit möglich. Anträge des Vorstandes, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, können jederzeit eingebracht werden, wenn zwingende Notwendigkeiten, insbesondere Dringlichkeit, dies erfordern.

Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlußfähig.

Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist nach den für die ordentlichen Vertreterversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen,
a)  wenn ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des Vorstandes die Einberufung  beschließt;
b) wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich beantragt. Zwischen dem Tag des Antragseingangs und der Durchführung der Vertreterversammlung darf nicht mehr als eine Frist von 3 Monaten liegen.

 

§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlung

Der Vertreterversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des KKV zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere:
a)  die Entlastung des Vorstandes;
b)  die Wahl des Vorstandes;
c)   die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts;
d)   die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts;
e)  die Festsetzung der Beitragshöhe;
f)   die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des KKV sowie die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglied;
g)  die Wahl von 3 Kassenprüfern;
h)  die Beschlußfassung zur Aufnahme neuer Mitglieder;
i)   die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedsvereins;
j)   die Beschlußfassung über Änderungen der Geschäftsordnung u. Sportgerichtsordnung
k)  die Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des KKV.

Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist vom Geschäftsführer oder einer vom Versammlungsleiter beauftragten Person ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Vertreterversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit kann in besonderen Fällen von der Vertreterversammlung beschlossen werden.

 

§ 13 Besondere Mehrheiten

1.   Eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Delegierten des KKV ist erforderlich bei der Auflösung des  KKV.

2.   Eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist erforderlich bei

  • Satzungsänderungen,
  • Ernennungen von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern,
  • Ausschluß eines Mitgliedes aus dem KKV,
  • Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.   dem 1. Vorsitzenden;
2.   dem 2. Vorsitzenden;
3.   dem 3. Vorsitzenden;
4.   dem Geschäftsführer;
5.    dem stellv. Geschäftsführer;
6.    dem Paßstellenleiter;
7.   dem  Boßelwart;
8.    dem stellv. Boßelwart:
9.    dem Klootschießerwart;
10.  dem stellv. Klootschießerwart;
11.  dem Jugendwart;
12.  dem stellv. Jugendwart;
13.  dem Frauenwart;
14.  dem stellv. Frauenwart;
15.  dem Seniorenwart;
16.  dem Pressewart;
17.  dem/r Ehrenvorsitzenden u. Ehrenvorstandsmitglied mit beratender Stimme.

Weitere Personen können - je nach Notwendigkeit - zu den Sitzungen des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden eingeladen werden. Diese sind nicht stimmberechtigt.

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner stimmberechtigten Mitglieder. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlußantrag als abgelehnt.

Der KKV-Geschäftsführer fertigt die Versammlungsprotokolle und führt die KKV-Kasse.

Die Mitglieder des Vorstandes werden alle drei Jahre von der Vertreterversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliches Mitglied in einem Mitgliedsverein sein.

 

§ 15 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des KKV nach den Bestimmungen der Satzung und den weiteren Ordnungen nach Maßgabe der von der Vertreterversammlung gefaßten Beschlüsse. Er vertritt den KKV und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse.

2. Der Vorstand berät und beschließt über allgemeine sportpraktische Maßnahmen und Veranstaltungen. Er regelt Fragen, die sich auf die Förderung des Heimatspiels beziehen. Er erstattet der Vertreterversammlung Bericht.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (rechtsgeschäftliche Vertretung)
a)  Der Vorstand des KKV im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. u. 3. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer
b) Zwei von Ihnen vertreten den KKV gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

4. Der Vorstand kann ständige Ausschüsse bilden und die Besetzung dieser Ausschüsse vornehmen.
    Folgende Ausschüsse sind einzurichten:
    a)  Arbeitsausschuß Klootschießen,
    b)  Arbeitsausschuß Boßeln.

  Weiterhin kann der Vorstand zeitweilig weitere Ausschüsse zur Erledigung von Sonderaufgaben bilden. Mit der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Sonderausschuß aufzulösen.

Alle Ausschüsse bereiten die in ihren Bereich betreffenden Beschlüsse des Vorstandes vor. Alle Entscheidungen der Ausschüsse haben nur empfehlenden Charakter.

 

§  16 Ehrengericht

Der KKV bildet ein Ehrengericht, bestehend aus 5 Personen, das zusammen mit den Vorstandswahlen neu gewählt werden muß und den Vereinen zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zur Verfügung steht. Richtungsweisend ist die Ehrenordnung des  Friesischen Klootschießerverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 17 Sportgericht

Das Sportgericht des KKV besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Aufgabe des Sportgerichts ist es, allein über sportliche Streitigkeiten zu beraten und zu entscheiden, soweit sie in die Kompetenz des KKV fallen.

Der KKV-Vorstand ernennt auf die Dauer von jeweils drei Jahren den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Mitglieder wählen jeweils vier Beisitzer und dessen Vertreter ebenfalls für jeweils drei Jahre.

Die Verfahrenshandhabung und die Möglichkeiten der Verhängung von Strafen werden in der Sportgerichtsordnung des KKV geregelt.

 

§ 18 Kassenprüfer

Die Kasse des KKV wird jährlich von den gewählten Kassenprüfern geprüft.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

 

§ 19 Abstimmungen und Wahlen

1.   Alle Ämter im KKV werden durch direkte Wahl auf die Dauer von drei Jahren vergeben, soweit die Satzung oder ihre Ordnungen nicht Sonderbestimmungen vorsehen. Die gewählten Mitglieder  bleiben bis zur Neuwahl auf der nächsten Vertreterversammlung im Amt.

2.   Die Wahl abwesender Personen ist nur dann möglich, wenn ihr Einverständnis dem Vorstand des KKV zur Annahme der Wahl vorliegt.

3.   Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder durch Aufstehen durchgeführt. Sie müssen schriftlich durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dieses verlangt.

4.  Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt  der Antrag als abgelehnt.

5.   Für jedes zu vergebende Mandat ist ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist,    wer die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang diese erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit  in der Stichwahl entscheidet das Los.

Eine En-bloc-Abstimmung ist auf Antrag möglich.

 

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§ 21  Allgemeine Schlußbestimmungen

1.   Das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhanden ist, fällt dem Friesischen  Klootschießerverband zu und ist von diesem nur für satzungsmäßige Aufgaben in der Jugendförderung zu verwenden.

2.   Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige  Satzung des  KKV außer Kraft gesetzt.

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"Strafenkatalog" gemäß §8 (4) der Satzung des

Kreisklootschießerverbandes Norden e.V.

 

1. Punktspielbetrieb im Bosseln des KKV Norden  
1.1 Abmeldung einer gemeldeten Mannschaft vor oder während der Saison 100 €
1.2 2 mal Nichtantreten während der laufenden Saison 25 €
1.3 3 mal Nichtantreten während der laufenden Saison 50 €
1.4 4 mal Nichtantreten während der laufenden Saison 75 €
1.5 5 mal Nichtantreten während der laufenden Saison 100 € und Herausnahme aus dem Spielbetrieb
1.6 Für jedes "Nichtantreten" einer Mannschaft wird dieser zum Saisonabschluss ein Pluspunkt abgezogen  
 

- Die vorstehenden Regelungen finden auf am Spielbetrieb teilnehmende Jugendmannschaften keine Anwendung -

 
     
1.7 Wettkampfvorverlegungen ohne Zustimmung der Spielleitung 20 € / Verein + Ziffer 1.7.1
1.7.1 Annulierung des Wettkampfes  
1.8 Doppeleinsatz (Doppelstarts) von WerferInnen im Sinne der vom KKV Norden festgelegten Bestimmungen 20 € + Ziffer 1.8.1 + Ziffer 1.8.2
1.8.1 Wettkampf wird für den Gegner gewertet (die Wertung erfolgt gemäß Ziffer III - Wertung - der Bedingungen für den Punktspielbetrieb des KKV Norden in der jeweils gültigen Fassung)  
1.8.2 Zwei Spieltage Sperre (Pflichtwerfen) für den/die betroffene/n WerferIn  
1.9 Nichtrückgabe der jeweiligen Mannschafts-Meldelisten an den KKV Norden 15 €
1.10 Verspätete Ergebnismeldung durch den Gastgeber 5 €
1.11 Keine Ergebnismeldung durch den Gastgeber 25 €
     
2. Standbesetzung/Schiedsrichter oder Schreiber  
2.1 Fehlen einer Standbesetzung, die vom KKV Norden ordnungsgemäß angefordert wurde s. Ziffer 2.2 + Ziffer 2.3
2.2 Abzug von 2 Pluspunkten für die ranghöchste Mannschaft des betroffenen Vereins auf Kreisebene in der laufenden bzw. bevorstehenden Saison. Bei ranggleichen Mannschaften (Frauen/Männer) wird die Männermannschaft herangezogen. Werfen mehrere Mannschaften eines Vereines in der Kreisliga, wird zunächst die Altersklasse I, dann die der Reihenfolge die Altersklasse II, III, IV und V herangezogen.  
2.3 Zusätzlich pro fehlende Person 20 €
2.4 Fehlen eines Schiedsrichters/Schreibers, der vom KKV Norden ordnungsgemäß angefordert wurde 20 €

Vorstehender "Strafenkatalog" wurde durch den Vorstand des KKV Norden am 30.08.2004 beschlossen.

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